Kosten üK und LMS


Die Durchführung der ÜK werden einerseits durch die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn sowie durch die regionale OdA JardinSuisse beider Basel JSBB subventioniert.

Die restlichen Kosten werden den Lehrbetrieben weiter verrechnet.
Die aktuellen Ansätze sind wie folgt:

Kosten üK für Verbandsmitglieder JSBB

was                                                              Betrag*                         zusätzlich                            
üK EFZ Garten- und Landschaftsbau          CHF 231.00 / üK-Tag + CHF 23.00 für Mittagessen
üK EBA Garten- und Landschaftsbau CHF 231.00 / üK-Tag+ CHF 23.00 für Mittagessen
üK EFZ ZierpflanzenCHF 220.00 / üK-Tag 
üK EBA ProduktionCHF 240.00 / üK-Tag 

Kosten üK für Nicht-Verbandsmitglieder

was                                                              Betrag*                         zusätzlich                            
üK EFZ Garten- und Landschaftsbau          CHF 381.00 / üK-Tag + CHF 23.00 für Mittagessen
üK EBA Garten- und Landschaftsbau CHF 381.00 / üK-Tag+ CHF 23.00 für Mittagessen
üK EFZ ZierpflanzenCHF 300.00 / üK-Tag 
üK EBA ProduktionCHF 360.00 / üK-Tag 

Kosten Praxishandbuch für Verbandsmitglieder JSBB und Nicht-Verbandsmitglieder

Nur Ausbildung nach Bildungsverordnung BiVo 2012/2018
Praxishandbuch und Arbeitsstandards 
(letzte Abgabe Schuljahr 2023/2024)

EFZ        CHF 85.00 
EBACHF 85.00 

Kosten LMS für Verbandsmitglieder JSBB und Nicht-Verbandsmitglieder

Ab August 2024 (Ausbildung nach Bildungsverordnung BiVo 2024)
Die Lernenden erhalten den Zugang zum LMS mit einer 4-Jahres-Lizenz für EFZ und einer 3-Jahres-Lizenz für EBA jeweils im ersten üK. Das Praxishandbuch muss nicht mehr gekauft werden. Die Lizenzgebühren betragen für:

EFZ        4-Jahres-Lizenz        CHF 360.00
EBA3-Jahres-LizenzCHF 300.00

Hinweise zur Verrechnung und den Kosten

Verrechnung Kurskosten und Kosten LMS
Der lernenden Person dürfen durch den Besuch des überbetrieblichen Kurses keine Kosten erwachsen. Kursgelder und allfällige Nebenkosten dürfen nicht auf die lernende Person oder deren gesetzliche Vertretung abgewälzt werden. 
→ vgl. dazu Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 8, 19 und 23 und Verordnung über die Berufsbildung (BBV) Art. 3 und 21

Dies bedeutet, dass alle Kosten aus den üK (Kurskosten und Kursunterlagen wie zB LMS) durch den Lehrbetrieb bezahlt werden müssen.
(Ausnahme: Lernende nach Art. 32 BBV, siehe unten)
Aus diesem Grund werden die Rechnungen des BZ JSBB immer an die Lehrbetriebe der jeweiligen Lernenden versendet.

 

Anmerkungen
*Lehrbetriebe Kanton Solothurn:
Die Verrechnung des Kantonsbeitrags 2 erfolgt direkt an die Lehrbetriebe (EFZ: CHF 50.00/üK-Tag, EBA: CHF 70.00/üK-Tag).

 

Hinweis für Lernende nach Art. 32 BBV
Für Lernende, welche ihre Ausbildung nach Art. 32 BBV absolvieren, müssen die Kosten für die üK durch die Lernenden selber bezahlt werden. Es kommt der Tarif ‘Nicht-Mitglied’ zur Anwendung.
Neben den Kosten für die üK fallen während der Ausbildung weitere Kosten, wie zB für die Berufsschule BBZ BL, an. 
Das QV generiert für Absolvent*innen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft keine weiteren Kosten.

Bitte klären Sie als Lernende*r nach Art. 32 BBV vor Lehrbeginn mit Ihrem Betrieb, ob dieser diese Kosten eventuell ganz oder teilweise übernimmt.

 

 

alle Preise exkl. MWST
Stand: Januar 2025