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Verfügungen und Massnahmen per 7. resp. 14. August 2024 (Kurzform)
Nachfolgend finden Sie die aktuellen Informationen der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt zum Japankäfer in Kurzform
Diese Seite wird laufend aktualisiert!
Stand der Aktualisierung: 14. August 2024 - 20.10 Uhr
Neue Transport- und Entsorgungsmöglichkeiten für Pflanzenmaterial
Gestützt auf die Allgemeinverfügungen der beiden Kantone BS und BL durfte bis anhin Pflanzenmaterial aus der Grünpflege bis zum 30. September 2024 nur unter folgenden Bedingungen aus den definierten Befallsherd- oder Pufferzonen ausgeführt werden. Zum einen musste es während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Bsp. Netz mit Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt und entweder auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt werden oder eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bieten, die zuvor von den kantonalen Pflanzenschutzdiensten BL und BS in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde. Da diese Vorgabe vor allem für kleinere Gartenbauunternehmen herausfordernd war, die keine Häckselmöglichkeiten haben, wurde eine Präzisierung der Vorgabe vorgenommen.
Neu darf Pflanzenmaterial auch ausserhalb der definierten Zonen transportiert werden, wenn es nicht gehäckselt, sondern in dichten Säcken oder Behältern verpackt und zusätzlich insektensicher (z.B. Netz mit Maschenweite max. 5 mm) abgedeckt ist und in einem der folgenden Anlagen kontrolliert abgeladen und direkt weiterbearbeitet wird.
Gartenmaterial ohne jegliche Fremdstoffe (Bsp. Plastik, Metallrückstände, behandeltes Holz, etc.) kann in folgende Kompostierungsanlagen angeliefert werden:
- Biopower-Anlage in Pratteln
- Kompostierungsanlage Widenhof der Stadtgärtnerei Basel in Arlesheim
- Weitere Anlagen, die eine vergleichbare Sicherheit in Bezug auf Lagerung/Entsorgung anbieten
Gartenmaterial mit Fremdstoffen kann in folgende Anlagen transportiert und entsorgt werden:
- Kehrrichtverbrennungsanlage Basel
- Weitere Anlagen, die eine vergleichbare Sicherheit in Bezug auf Lagerung/Entsorgung anbieten:
- Nussbaumer Transport AG, Freulerstrasse 2, 4127 Birsfelden
Aktuell gültige Verfügungen
Nachfolgend finden Sie die aktuell gültigen Verfügungen der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
Kanton Basel-Landschaft
Offizielle Info vom 24. Juli 2024
Nachfolgend finden Sie alle aktuell gültigen Verfügung, Dokumente und Information des Kantons Basel-Landschaft.
Kanton Basel-Stadt
Offizielle Info vom 23. Juli 2024
Nachfolgend finden Sie alle aktuell gültigen Verfügung, Dokumente und Information des Kantons Basel-Stadt.
Aktuell gültige Massnahmen
Nachfolgend finden Sie die aktuell gültigen Massnahmen der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
Kanton Basel-Landschaft
Offizielle Info vom 6. August 2024
Die Massnahmen sind in beiden Kantonen identisch!
Kanton Basel-Stadt
Offizielle Info vom 6. August 2024
Die Massnahmen sind in beiden Kantonen identisch!
1. Massnahmen im Befallsherd
- Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur inner-halb des Befallsherdes verwendet werden.
- Ab sofort bis zum 30. September 2024 ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus dem Befallsherd hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt wird und:
- auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt wird oder
- eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom Ebenrain in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.
- Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde im Be-fallsherd eingesetzt werden, dürfen diesen nur verlassen, wenn sie so gereinigt wor-den sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückständen mehr besteht.
- Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30cm, aus dem Befallsherd hinaus ist verboten.
Für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. Mai 2025 können auf Gesuch hin vom Eben-rain Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Material zu einer Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das mit Japankäfer belastete Material mit mindes-tens 2 Metern unbelasteter Erde überdeckt und während des Transports alle Mass-nahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung von Popillia japonica Newman zu ver-meiden. - Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln, in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, aus dem Befallsherd hinaus ist nicht erlaubt. Der Ebenrain kann Ausnahmen bewilli-gen.
- Die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen ist ab sofort bis zum 30. September 2024 verboten.
2. Massnahmen in der Pufferzone
- Ab sofort bis zum 30. September 2024 ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Pufferzone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt wird und:
- auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt wird oder
- eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom Ebenrain in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde
- Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.