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Informationen zu Lehrverhältnissen & Lohnempfehlung
Lehrvertrag
Rechtliche Grundlage einer Berufslehre EBA oder EFZ ist ein Lehrvertrag. Dabei handelt es sich um einen auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossenen Vertrag, welcher ohne Kündigung am vereinbarten Termin endet.
Der Lehrvertrag wird zwischen Lehrbetrieb und Lernender bzw. Lernendem sowie ggf. deren oder dessen gesetzlicher Vertretung abgeschlossen und muss durch das jeweilige Kantonale Berufsbildungsamt genehmigt werden.
Massgebend für die Zuständigkeit ist der Standort des Lehrbetriebs. Das Berufsbildungsamt entscheidet über allfällige Verkürzungen oder Verlängerungen der Lehrzeit.
Berufsfachschule und Überbetriebliche Kurse üK
Obligatorische Bestandteile der Berufslehre sind der Besuch der Berufsfachschule (BBZ BL) und der Überbetrieblichen Kurse (üK). Die Zuweisung an die Berufsfachschule liegt in der Kompetenz des Standortkantons des Lehrbetriebs, die Aufbietung zu den Überbetrieblichen Kursen erfolgt durch das zuständige Berufsbildungszentrum (BZ JSBB).
Lohnempfehlung JSBB ab 2024
ab Lehrbeginn 2024
JardinSuisse beider Basel empfiehlt für Lernende mit Lehrbeginn ab 2024
analog zum Dachverband JardinSuisse (OdA) folgende Entschädigungen:
Garten- und Landschaftsbau EFZ
1. Lehrjahr CHF 750.00
2. Lehrjahr CHF 950.00
3. Lehrjahr CHF 1'300.00
Garten- und Landschaftsbau EBA
1. Lehrjahr CHF 750.00
2. Lehrjahr CHF 950.00
Pflanzenproduktion EFZ
1. Lehrjahr CHF 750.00
2. Lehrjahr CHF 950.00
3. Lehrjahr CHF 1'300.00
Pflanzenproduktion EBA
1. Lehrjahr CHF 750.00
2. Lehrjahr CHF 950.00
Achtung:
Bei allen Ausbildungen muss ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden,
dies gemäss ave GAV!
Hinweise:
Lernende dürfen nicht schlechter gestellt werden als GAV-unterstellte Mitarbeiter*innen.
Die Anpassung bestehender Lehrverträge liegt in der Kompetenz der Lehrbetriebe.
Für Lehrvertragsverlängerungen und Zusatzlehren wird auf die entsprechenden Empfehlungen des Dachverbandes JardinSuisse verwiesen.
Lohnempfehlung JSBB bis 2023
bis und mit Lehrbeginn 2023
JardinSuisse beider Basel empfiehlt für Lernende mit Lehrbeginn bis 2023
folgende Entschädigungen:
Garten- und Landschaftsbau EFZ
1. Lehrjahr CHF 650.00
2. Lehrjahr CHF 850.00
3. Lehrjahr CHF 1'150.00
Garten- und Landschaftsbau EBA
1. Lehrjahr CHF 650.00
2. Lehrjahr CHF 850.00
Zierpflanzen EFZ
1. Lehrjahr CHF 600.00
2. Lehrjahr CHF 800.00
3. Lehrjahr CHF 1'100.00
Pflanzenproduktion EBA
1. Lehrjahr CHF 600.00
2. Lehrjahr CHF 800.00
Achtung:
Bei allen Ausbildungen muss ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden,
dies gemäss ave GAV!
Hinweise:
Lernende dürfen nicht schlechter gestellt werden als GAV-unterstellte Mitarbeiter*innen.
Die Anpassung bestehender Lehrverträge liegt in der Kompetenz der Lehrbetriebe.