Informationen zu Lehrverhältnissen & Lohnempfehlung

Lehrvertrag

Rechtliche Grundlage einer Berufslehre EBA oder EFZ ist ein Lehrvertrag. Dabei handelt es sich um einen auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossenen Vertrag, welcher ohne Kündigung am vereinbarten Termin endet.

Der Lehrvertrag wird zwischen Lehrbetrieb und Lernender bzw. Lernendem sowie ggf. deren oder dessen gesetzlicher Vertretung abgeschlossen und muss durch das jeweilige Kantonale Berufsbildungsamt genehmigt werden. 
Massgebend für die Zuständigkeit ist der Standort des Lehrbetriebs. Das Berufsbildungsamt entscheidet über allfällige Verkürzungen oder Verlängerungen der Lehrzeit.

Berufsfachschule und Überbetriebliche Kurse üK

Obligatorische Bestandteile der Berufslehre sind der Besuch der Berufsfachschule (BBZ BL) und der Überbetrieblichen Kurse (üK). Die Zuweisung an die Berufsfachschule liegt in der Kompetenz des Standortkantons des Lehrbetriebs, die Aufbietung zu den Überbetrieblichen Kursen erfolgt durch das zuständige Berufsbildungszentrum (BZ JSBB).

Lohnempfehlung JSBB ab 2024

ab Lehrbeginn 2024
JardinSuisse beider Basel empfiehlt für Lernende mit Lehrbeginn ab 2024 
analog zum Dachverband JardinSuisse (OdA) folgende Entschädigungen:
 

Garten- und Landschaftsbau EFZ
1. Lehrjahr   CHF    750.00
2. Lehrjahr   CHF    950.00
3. Lehrjahr   CHF 1'300.00

Garten- und Landschaftsbau EBA
1. Lehrjahr   CHF    750.00
2. Lehrjahr   CHF    950.00

Pflanzenproduktion EFZ
1. Lehrjahr   CHF    750.00
2. Lehrjahr   CHF    950.00
3. Lehrjahr   CHF 1'300.00

Pflanzenproduktion EBA
1. Lehrjahr   CHF    750.00
2. Lehrjahr   CHF    950.00

 

Achtung:
Bei allen Ausbildungen muss ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden,
dies gemäss ave GAV!
Hinweise:
Lernende dürfen nicht schlechter gestellt werden als GAV-unterstellte Mitarbeiter*innen.
Die Anpassung bestehender Lehrverträge liegt in der Kompetenz der Lehrbetriebe. 
Für Lehrvertragsverlängerungen und Zusatzlehren wird auf die entsprechenden Empfehlungen des Dachverbandes JardinSuisse verwiesen.
 

Lohnempfehlung JSBB bis 2023

bis und mit Lehrbeginn 2023
JardinSuisse beider Basel empfiehlt für Lernende mit Lehrbeginn bis 2023 
folgende Entschädigungen:
 

Garten- und Landschaftsbau EFZ
1. Lehrjahr   CHF    650.00
2. Lehrjahr   CHF    850.00
3. Lehrjahr   CHF 1'150.00

Garten- und Landschaftsbau EBA
1. Lehrjahr   CHF    650.00
2. Lehrjahr   CHF    850.00

Zierpflanzen EFZ
1. Lehrjahr   CHF    600.00
2. Lehrjahr   CHF    800.00
3. Lehrjahr   CHF 1'100.00

Pflanzenproduktion EBA
1. Lehrjahr   CHF    600.00
2. Lehrjahr   CHF    800.00

 

Achtung:
Bei allen Ausbildungen muss ein 13. Monatslohn ausbezahlt werden,
dies gemäss ave GAV!
Hinweise: 
Lernende dürfen nicht schlechter gestellt werden als GAV-unterstellte Mitarbeiter*innen.
Die Anpassung bestehender Lehrverträge liegt in der Kompetenz der Lehrbetriebe.