Neue Regelung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ab 2026

Info für aktuelle Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber

Am 1. Januar 2026 treten die revidierten Verordnungen des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kraft. Diese bringen bedeutende Änderungen mit sich. So ist der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (PSM) für den beruflichen und gewerblichen Gebrauch ab 2027 nur noch gegen Vorweisen einer gültigen Fachbewilligung (FaBe) gestattet.


Umtauschfrist alte in neue, digitale FaBe (1.1.2026 - 30.6.2026) beachten
Bestehende Fachbewilligungsträgerinnen und -träger müssen ihre alte FaBe im ersten Halbjahr 2026 in den neuen, digitalen Ausweis umwandeln. Hierfür müssen sie sich innert der Umtauschfrist (3.1.2026-30.6.2026) online auf der Website FaBe PSM im FaBe-Register registrieren. Dies betrifft u.a. Personen mit einem EFZ oder einem separaten FaBe-Ausweis in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau, Försterinnen und Förster HF sowie die aktuellen FaBe-Inhaberinnen und -Inhaber in den speziellen Bereichen. Nach der Registrierung und Umwandlung der alten in die neue FaBe ist diese 5 Jahre gültig. Neu wird es vier verschiedene Fachbewilligungen geben. Die Bereiche Landwirtschaft und Gartenbau werden separiert. Während sich für die FaBe Waldwirtschaft nicht viel ändert, wird die FaBe Spezielle Bereiche zukünftig nur noch für Herbizidanwendungen in Einzelstockbehandlung gültig sein.


Fachbewilligung aus EU/EFTA-Staaten
Für Angestellte, die weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz arbeiten, wird die FaBe EU/EFTA anerkannt. Ausländische Fachkräfte, welche länger als drei Monate in der Schweiz arbeiten, müssen eine Schweizer FaBe beantragen, um Pflanzenschutzmittel ausbringen und kaufen zu können. Hierfür ist eine separate Prüfung notwendig, zu der betroffene Personen weitere Informationen bei der sanu ag einholen und diese dort auch durchführen können.


Verlängerung der Fachbewilligung: Nur durch Weiterbildung
Ab dem Jahr 2027 ist für die Verlängerung der Fachbewilligung eine mehrstündige Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren erforderlich. Es gilt zu beachten, dass Fachpersonen, welche ihr EFZ-Diplom (Landwirtinnen/ Landwirte und Gärtnerinnen und Gärtner) oder beim Wald HF Diplom oder ihre FaBe auf anderem Weg vor dem Jahr 2000 erworben haben, den ersten Weiterbildungszyklus innerhalb von 3 Jahren abschliessen müssen. Wer die FaBe nach dem Jahr 2000 erworben hat, kann die geforderten Weiterbildungsstunden innerhalb von 5 Jahren absolvieren. Die Dauer der Weiterbildungskurse variiert je nach Bereich (Landwirtschaft, Gartenbau, Wald, spezielle Bereiche) und beträgt zwischen 4 und 8 Stunden. Die Weiterbildung besteht aus Pflicht- und Wahlkursen, die sicherstellen, dass Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln stets über aktuelle Vorschriften, Technik- und Sicherheitsstandards informiert sind. Die Weiterbildungskurse sind kostenpflichtig und werden ohne Prüfung abgeschlossen.
 


Frühzeitige Planung notwendig
Es wird dringend empfohlen, die Weiterbildungskurse nicht erst im Jahr 2030 zu beginnen. Nur so kann garantiert werden, dass genügend Kursplätze vorhanden sind und keine Engpässe entstehen. Dies kann dazu führen, dass die Weiterbildung nicht rechtzeitig absolviert werden kann. Ohne absolvierte Weiterbildung verfällt die Fachbewilligung und der Kauf und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sind dann nicht mehr erlaubt. Für eine neue FaBe muss erneut eine Prüfung abgelegt werden. Diese Kurse sind kostenpflichtig und werden frühzeitig auf der Website FaBe PSM publiziert.
 


Weitere Informationen
Alle wichtigen Schritte zur Registrierung (ab 3.1.2026 möglich), der Digitalisierung von alten Fachbewilligungen oder anerkannten Ausbildungsabschlüssen sowie Details zu den Weiterbildungs-Kursen finden Sie auf der Website «Fachbewilligungen-psm.ch» unter der Rubrik «Meine FaBe».

Wichtige Informationen für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln

Ab 2027 ist der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Schweiz nur noch an Personen mit einer gültigen Fachbewilligung (FaBe) erlaubt. Mit der FaBe Landwirtschaft, Gartenbau und Waldwirtschaft können alle Arten von Pflanzenschutzmitteln gekauft werden, sofern diese für die Verwendung im jeweiligen Bereich der FaBe zugelassen sind. Mit der FaBe «Spezielle Bereiche» können nur Herbizide gekauft werden. Personen ohne FaBe können nur Pflanzenschutzmittel zur nichtberuflichen Verwendung kaufen.
Die digitale FaBe (QR-Code in der App «FaBe PSM») ist ab Ausstellung 5 Jahre gültig und wird nur verlängert, wenn die Inhaberin / der Inhaber innerhalb dieser Zeit an anerkannten Weiterbildungen teilnimmt.
 

Was ändert sich für den Handel mit PSM?
Beim physischen Verkauf müssen Verkäuferinnen und Verkäufer die Identität der Käuferinnen und Käufer und die Gültigkeit der FaBe prüfen. Dazu muss ein Identitätsausweis und der QR-Code der FaBe verlangt werden (abrufbar in der App «FaBe PSM», welche ab dem 3. Januar 2026 verfügbar ist).
Zur Überprüfung der Gültigkeit einer FaBe wird die kostenlose App «FaBe PSM» benötigt. Die App ist sofort einsatzbereit und das Scannen der FaBe kann auch ohne Konto oder Registrierung erfolgen. Wenn die Informationen richtig sind, können Sie den Verkauf durchführen. Ohne gültige Bewilligung darf kein Verkauf erfolgen. Ab September 2025 wird es möglich sein, die eigene Kundendatenbank über eine Schnittstelle mit dem FaBe-Register zu verknüpfen, um in Echtzeit Informationen zur Gültigkeit der FaBe abzurufen.
Alle Fragen zur Verknüpfung ihrer Datenbank mit dem FaBe-Register sind ab September 2025 an die Identitas (fabe@identitas.ch) zu stellen.

 

Auf der neuen Website ‘Fachbewilligungen-psm.ch’ finden Sie umfassende Informationen zur Umsetzung der neuen Vorgaben. Dazu gehören:

  • Anleitungen zur Prüfung der digitalen Fachbewilligung.
  • Verknüpfen der eigenen Kundendatenbank mit dem FaBe-Register
  • Informationen zu den Anforderungen für Käuferinnen und Käufer, einschliesslich Weiterbildungs- und Registrierungsfristen.
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22. September 2025